… die Arbeit der Büchereien in ihrem Engangement unterstützen

Satzung des Fördervereins

der Büchereien im Delbrücker Land e. V.

Die Satzung als pdf-Datei zum Download

Beitrittserklärung als pdf-Datei zum Download

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Büchereien im Delbrücker Land“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz e. V. führen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Delbrück.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

Der Verein unterstützt die Arbeit der Büchereien im Delbrücker Land in ihrem Kultur- und Bildungsauftrag. Dies erfolgt in materieller und ideeller Weise.

Die materielle Unterstützung erfolgt durch Beschaffung von Mitteln für die Büchereiarbeit. Der Verein nimmt keinen Einfluss auf die Medienangebote der Büchereien.

Die ideelle Unterstützung erfolgt durch die Aktivierung der Bürgerinnen und Bürger für die Interessen und Angebote der Büchereien, durch Begleitung von Veranstaltungen, z.B. im Bereich der Leseförderung, und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein sieht seine Aufgaben ausschließlich darin, die Arbeit der Büchereien zu fördern und sie bei der Weiterentwicklung zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Kooperation der Büchereien und die Zusammenarbeit mit den Schulen.

Der Verein sieht seine Aufgaben nicht darin, die Träger der Büchereien aus ihrem Aufgabenbereich zu entlassen, sondern ausschließlich darin, es den Büchereien zu ermöglichen, ihre Aufgaben intensiver wahrzunehmen.

Die Träger haben grundsätzlich die Verantwortung für ihre Einrichtung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Finanzen

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaften

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Versammlung erst ab Volljährigkeit.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied, über die der Vorstand entscheidet, erworben. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitgliedes, durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch Ausschluss, über welchen der Vorstand beschließt, wenn ein Mitglied gegen § 2 der Satzung verstößt oder länger als eine Jahr keinen Beitrag bezahlt.

Gegen diesen Ausschluss ist kein vereinsinternes Rechtsmittel möglich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung durch Beschluss festsetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen, dessen Berufung in der folgenden Mitgliederversammlung zu begründen ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes durch die Tagespresse und Aushängen in den Büchereien einmal im Jahr zusammen und ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl des Kassenprüfers,
3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
4. die Entscheidung über grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung des Vereins und
5. die Änderung der Satzung.

Die Niederschrift über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Auf Antrag von 10 Prozent der Vereinsmitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Beschlüsse zur Satzungsänderung, auch zur Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand insgesamt oder einzelne Mitglieder des Vorstandes, soweit sie von der Mitgliederversammlung gewählt werden, können mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung abberufen werden.

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen.

Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Kassenwart,
d) der/dem Schriftführer(in),
e) der/dem Beisitzern

(Die Arbeitsgemeinschaft der Delbrücker Büchereien stellt drei Beisitzer)

Der Vorsitzende, der/die Stellvertreter, der Kassierer und ein Leiter der Delbrücker Büchereien bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Kassenwarts. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 8 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand ist verpflichtet, im Sinne des § 2 der Satzung tätig zu sein.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist berechtigt, im Sinne des Vereinszweckes über die Mittel des Vereins zu verfügen. Zur Beschlussfassung genügt die Zustimmung von drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern. Alle Maßnahmen sind nur aus vorhandenen Mitteln zu bestreiten.

Über die Sitzungen des Vorstandes werden Ergebnisprotokolle gefertigt, die von der/dem Schriftführer(in) und der/dem Vorsitzenden unterschrieben werden müssen.

Eventuelle Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt gefordert werden, dürfen vom Vorstand vorgenommen werden.

§ 9 Auflösung

Der Verein kann sich auflösen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist und die Auflösung mit 2/3 Mehrheit beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins der Stadt Delbrück übertragen werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung verwenden soll.

Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstehende Satzung wurde am 12. Juli 2010 in Delbrück von der Gründungsversammlung beschlossen.

 

Delbrücker Büchereien Partner der Aktion Lesestart

„Lesestart - Drei Meilensteine für das Lesen“, so heißt ein bundesweites Programm zur frühkindlichen Sprach- und Leseförderung, das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanziert und von der Stiftung Lesen bundesweit durchgeführt wird.
Seit 2011 wurde in einer ersten Phase das Lesestart-Set 1 von Kinderärzten an einjährige Kinder verteilt. In der zweiten Phase sollen nun die Dreijährigen das Lesestart-Set 2 erhalten, das in Bibliotheken verteilt wird.
Die Borchener Büchereien sind Partner dieser Aktion und laden Eltern von dreijährigen Kindern ein, sich ein Lesestart-Set in der Bücherei kostenlos abzuholen.
In dem Set befindet sich ein altersgerechtes Bilderbuch, Tipps rund ums (Vor-)Lesen für Eltern und Kinder, Hinweise zur Bedeutung der Leseerziehung sowie ein Poster und Literaturempfehlungen. Das Set kann in allen Ortsteilbüchereien in Alfen, Dörenhagen, Etteln, Kirchborchen und Nordborchen zu den Öffnungszeiten abgeholt werden.

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